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BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96 |
Zitiervorschläge
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- BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55
einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben diese Darlegungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die von den Mitangeklagten verübte Gewalt weiter als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung wirkte und daß es das Landgericht als festgestellt erachtet hat, daß der Angeklagte So. dies wußte und F. konkludent mit weiteren nicht unerheblichen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1986, 409) Mißhandlungen drohen wollte:. - BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89
Doppelverwertung bei Versuchsmilderung
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
Damit hat das Landgericht nicht etwa abstrakt auf die Qualifikation der Tat als Versuch abgestellt, sondern auf eine konkret-tatsächliche Besonderheit der Tat, die ein Strafzumessungsgrund sein kann (vgl. BGH NStZ 1990, 30). - BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem …
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben diese Darlegungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die von den Mitangeklagten verübte Gewalt weiter als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung wirkte und daß es das Landgericht als festgestellt erachtet hat, daß der Angeklagte So. dies wußte und F. konkludent mit weiteren nicht unerheblichen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1986, 409) Mißhandlungen drohen wollte:. - BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91
Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
Eine Versagung der Strafmilderung lag daher nach den gesamten Umständen fern, so daß es hier einer ausführlichen Erörterung der nach Auffassung des Landgerichts für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände nicht bedurfte (vgl. BGH NStZ 1991, 529, 530). - BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
Entgegen der Auffassung der thüringischen Generalstaatsanwaltschaft trifft es insbesondere nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Strafmilderung bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12).